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We Are Apacc Pflege, Betreuung und Unterstützung in Österreich, verständlich erklärt

Wie Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Berufstätigen Luft verschaffen

Der Anruf kommt mitten in der Arbeitswoche: Die Mutter ist nach einem Spitalsaufenthalt nicht mehr allein zurechtgekommen, und jemand muss die nächsten Wochen organisieren. Für solche Situationen gibt es in Österreich Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, samt Pflegekarenzgeld. Was sie bieten, wo die Grenzen liegen und welche Frist man nicht verpassen sollte.

We Are Apacc Stand: 5 Minuten Lesezeit
Eine Frau arbeitet in der Wohnung ihrer Mutter am Laptop, die Mutter ruht im Lehnstuhl.
Symbolbild. Die abgebildeten Personen stehen in keinem Zusammenhang mit den beschriebenen Fällen.

Wer berufstätig ist und plötzlich einen nahen Angehörigen pflegen muss, steht vor einer schwierigen Rechnung. Urlaub reicht selten, und eine Kündigung ist oft der falsche Schritt, weil die Pflegesituation sich nach einigen Wochen wieder einspielen kann. Genau für diese Übergangszeit wurden mit 1. Jänner 2014 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt.

Beide Modelle sind im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelt, das Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz. Dieser Beitrag erklärt, wer sie nutzen kann, wie lange, und womit man finanziell rechnen kann.

Zeit statt Kündigung

Bei der Pflegekarenz wird man laut Sozialministerium gegen Entfall des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Bei der Pflegeteilzeit reduziert man die Arbeitszeit und erhält ein entsprechend geringeres Entgelt. In beiden Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und für die ausfallende Zeit gibt es das Pflegekarenzgeld.

Gedacht ist das für Phasen, in denen eine Pflege neu organisiert werden muss: etwa nach einem Schlaganfall, wenn eine 24-Stunden-Betreuung gesucht wird, oder wenn ein Pflegeheimplatz noch nicht frei ist. Die Pflege selbst muss dabei nicht in einem gemeinsamen Haushalt stattfinden.

Wer Pflegekarenz vereinbaren kann

Laut Sozialministerium müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens drei Monaten ununterbrochen.
  • Die gepflegte Person ist ein naher Angehöriger, etwa Ehepartner, eingetragene Partnerin, Lebensgefährte, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder.
  • Ihr wurde zu Beginn der Karenz Pflegegeld ab Stufe 3 zuerkannt. Bei Demenz oder bei minderjährigen Angehörigen reicht Stufe 1.
  • Bei Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.
  • Es gibt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, oder man nimmt den Rechtsanspruch in Anspruch.

Die Pflegestufe ist dabei oft der Engpass. Läuft das Verfahren noch, gibt es eine Erleichterung: Wird während eines laufenden Pflegegeldverfahrens erklärt, dass man Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nehmen will, soll laut Sozialministerium in der Regel binnen zwei Wochen entschieden werden. Welche Unterlagen das Verfahren beschleunigen, steht im Beitrag über den Antrag auf Pflegegeld. Bei Menschen mit Demenz lohnt sich ein Blick darauf, was bei der Einstufung zusätzlich zählt.

Der Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen

Grundsätzlich braucht es eine Vereinbarung, und der Arbeitgeber kann ablehnen oder verschieben, muss das aber sachlich und schriftlich begründen. Seit 1. Jänner 2020 gibt es allerdings einen Rechtsanspruch:

  • Er gilt in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten.
  • Er umfasst zunächst zwei Wochen. Den Beginn teilt man dem Arbeitgeber mit, sobald er feststeht.
  • Kommt in dieser Zeit keine weitere Vereinbarung zustande, kann man bis zu zwei weitere Wochen beanspruchen, insgesamt also vier Wochen.

Diese Wochen werden auf die vereinbarte Höchstdauer angerechnet. In kleineren Betrieben bleibt es bei der Vereinbarung; eine Betriebsvereinbarung kann aber Rahmenbedingungen bis hin zu einem Rechtsanspruch festlegen.

Ein bis drei Monate, und wann es mehr sein kann

Vereinbart werden können ein bis drei Monate, und zwar am Stück. Pro gepflegter Person ist das grundsätzlich einmal möglich. Steigt das Pflegegeld um mindestens eine Stufe, ist eine neuerliche Vereinbarung zulässig.

Mehrere Angehörige können sich abwechseln: Jede Person kann bis zu drei Monate nehmen, sodass hintereinander bis zu sechs Monate abgedeckt werden. Das Pflegekarenzgeld gebührt laut Sozialministerium pro gepflegter Person insgesamt höchstens zwölf Monate, wenn mindestens zwei Angehörige die Karenz in Anspruch nehmen.

Wie das Pflegekarenzgeld berechnet wird

Das Pflegekarenzgeld ist einkommensabhängig und folgt der Logik des Arbeitslosengeldes:

  • Bei Pflegekarenz beträgt der Grundbetrag 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Grundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr.
  • Es gebührt mindestens in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt 2026 bei 551,10 Euro im Monat.
  • Für unterhaltsberechtigte Kinder kommen Kinderzuschläge dazu.
  • Bei Pflegeteilzeit wird anteilig gerechnet, nach der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor und während der Teilzeit, ohne Sonderzahlungen. Auch die Untergrenze gilt anteilig: Wer die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, erhält mindestens die halbe Geringfügigkeitsgrenze.

Beantragt wird beim Sozialministeriumservice. Die Frist ist streng: Geht der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Beginn ein, wird ab Beginn bezahlt. Später eingebrachte Anträge wirken erst ab dem Tag der Antragstellung, und nach Ende der Karenz ist kein Antrag mehr möglich.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

AnnahmeNettoeinkommen pro Monat55 ProzentGrundbetrag, gerundet
Pflegekarenz, Vollzeit2.000 Euro1.100 Eurorund 1.100 Euro
Pflegekarenz, geringes Einkommen900 Euro495 Euro551,10 Euro (Mindestbetrag)
Pflegeteilzeit, Arbeitszeit halbiert2.000 Eurorund 550 Eurorund 550 Euro, mindestens 275,55 Euro

Illustratives, stark vereinfachtes Beispiel auf Monatsbasis ohne Kinderzuschläge. Tatsächlich wird mit dem Tagessatz aus dem Bruttoentgelt eines früheren Kalenderjahres gerechnet; den verbindlichen Betrag legt das Sozialministeriumservice fest.

Das Beispiel zeigt die Größenordnung: Das Pflegekarenzgeld ersetzt etwa die Hälfte des Nettoeinkommens. Für eine kurze Übergangszeit ist das eine Brücke, auf Dauer aber kein Ersatz für ein Gehalt. Wer länger pflegt, sollte auch den Angehörigenbonus und die Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung kennen.

Versicherung und Schutz vor Kündigung

Während des Bezugs von Pflegekarenzgeld bleibt man kranken- und sozialversichert; die Beiträge übernimmt laut Sozialministerium der Bund. Die Zeiten zählen außerdem für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.

Einen allgemeinen Kündigungsschutz gibt es dagegen nicht: Eine Kündigung bleibt grundsätzlich möglich. Man kann aber binnen fünf Tagen eine schriftliche Begründung verlangen. Und eine Kündigung, die wegen der beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme ausgesprochen wurde, kann bei Gericht angefochten werden.

Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit richten sich an unselbständig Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen oder die Pflege neu organisieren. Auch wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, kann sich dafür abmelden und Pflegekarenzgeld erhalten.

  • Hat die gepflegte Person Pflegegeld ab Stufe 3, bei Demenz oder Minderjährigkeit ab Stufe 1?
  • Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten?
  • Hat der Betrieb mehr als fünf Beschäftigte, sodass der Rechtsanspruch gilt?
  • Ist die Vereinbarung schriftlich festgehalten, mit Beginn und Dauer?
  • Geht der Antrag auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach Beginn beim Sozialministeriumservice ein?
  • Wer übernimmt danach? Für Urlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson gibt es die Zuwendung zur Ersatzpflege.

Worauf es ankommt

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit verschaffen Berufstätigen ein bis drei Monate Luft, ohne das Arbeitsverhältnis aufzugeben. Das Pflegekarenzgeld beträgt rund 55 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 551,10 Euro im Monat (2026). Entscheidend sind drei Dinge: die richtige Pflegestufe, eine schriftliche Vereinbarung oder der Rechtsanspruch, und ein rechtzeitiger Antrag beim Sozialministeriumservice.

Offizielle Quellen

Bitte beachten

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