Was bei Demenz für die Einstufung zusätzlich zählt
Wer einen Menschen mit Demenz begleitet, kennt das: Die meiste Arbeit sieht man nicht. Erinnern, nachfragen, aufpassen, gut zureden. Die Einstufungsverordnung zum Pflegegeld hat dafür eigene Regeln, und die können am Ende eine ganze Pflegestufe ausmachen.

Am Vormittag ist die Mutter noch ganz bei sich, am Nachmittag fragt sie zum dritten Mal, ob schon jemand eingekauft hat. Sie kann sich selbst anziehen, aber nur, wenn jemand daneben steht und die Reihenfolge ansagt. Sie kann ihre Tabletten schlucken, aber nicht, ohne dass jemand nachsieht, ob sie die richtigen erwischt hat. Für Angehörige ist das ein voller Tag. Auf dem Papier sieht er oft nach wenig aus.
Genau hier setzt das österreichische Pflegegeldrecht an. Weil Menschen mit Demenz körperlich oft noch vieles können, würde eine reine Zählung von Handgriffen ihren Pflegebedarf deutlich unterschätzen. Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) enthält deshalb mehrere Regeln, die gezielt auf geistige und psychische Beeinträchtigungen zugeschnitten sind. Laut Sozialministerium leben in Österreich nach Schätzungen rund 170.000 Menschen mit einer Form von Demenz. Quelle: Sozialministerium, Demenz.
Warum Demenz bei der Einstufung anders zählt
Grundlage jeder Einstufung ist der Pflegebedarf in Stunden pro Monat. Für Pflegestufe 1 müssen es durchschnittlich mehr als 65 Stunden sein, für Stufe 2 mehr als 95, für Stufe 3 mehr als 120 und für Stufe 4 mehr als 160 Stunden. Ab Stufe 5 braucht es mehr als 180 Stunden und zusätzlich eine besondere Art des Pflegeaufwands. Quelle: Sozialministerium, Pflegegeld.
Die Stunden ergeben sich aus Richt-, Mindest- und Fixwerten der EinstV. Für jede Hilfsverrichtung, also Einkaufen, Wohnung reinigen, Wäsche pflegen, Heizen oder Begleitung außer Haus, gelten etwa fix zehn Stunden im Monat. Was aber, wenn jemand eine Tätigkeit theoretisch selbst erledigen könnte, praktisch aber nur mit Begleitung schafft? Die Antwort steht in drei Bestimmungen der Verordnung.
Anleitung und Beaufsichtigung zählen wie Hilfe
§ 4 Abs. 1 EinstV hält fest, dass die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei den Verrichtungen der Betreuung und Hilfe der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist. Quelle: EinstV, § 4.
Praktisch heißt das: Muss jemand beim Anziehen Schritt für Schritt angeleitet oder beim Waschen beaufsichtigt werden, gilt dafür der volle Zeitwert, als würde die Pflegeperson die Tätigkeit selbst übernehmen. Für die Begutachtung ist deshalb wichtig, nicht nur zu schildern, was die betroffene Person noch kann, sondern auch, unter welchen Bedingungen.
Der Erschwerniszuschlag von 45 Stunden
Die wichtigste Sonderregel ist der Erschwerniszuschlag. Nach § 1 Abs. 6 EinstV wird für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich ein fixer Zeitwert von 45 Stunden pro Monat berücksichtigt. Diese Fassung gilt seit 1. Jänner 2023. Quelle: EinstV, § 1 Abs. 6 und § 9 Abs. 5.
Der Zuschlag wird nicht für einzelne Handgriffe vergeben, sondern pauschal auf den ermittelten Pflegebedarf aufgeschlagen. Er bildet ab, dass die Betreuung insgesamt mehr Geduld, Wiederholung und Aufmerksamkeit verlangt. Entscheidend ist das Wort „schwer“: Leichte Vergesslichkeit allein reicht nicht. Ob das der Fall ist, beurteilt das Gutachten.
Zehn Stunden für Motivationsgespräche
Eine weniger bekannte Regel steht in § 4 Abs. 2 EinstV. Müssen mit geistig oder psychisch beeinträchtigten Menschen Motivationsgespräche geführt werden, damit sie Verrichtungen wie Körperpflege oder Essen selbständig durchführen, ist dafür ein Richtwert von insgesamt zehn Stunden im Monat anzunehmen. Quelle: EinstV, § 4 Abs. 2.
Gemeint ist das tägliche Zureden, ohne das vieles liegen bliebe. Viele Angehörige erwähnen es beim Hausbesuch gar nicht, weil es sich nicht wie Pflege anfühlt. Für die Einstufung zählt es aber.
Ein Rechenbeispiel mit und ohne Zuschlag
Ein hypothetischer Fall: Eine Frau mit mittelschwerer Demenz lebt allein, ist körperlich recht beweglich, braucht aber bei fast allen Abläufen Anleitung. Die Werte sind an die Richt- und Mindestwerte der EinstV angelehnt und auf einen Monat mit 30 Tagen hochgerechnet.
| Bereich | Grundlage laut EinstV | Stunden pro Monat |
|---|---|---|
| Anleitung beim An- und Auskleiden | 2 x 20 Minuten täglich | 20 |
| Anleitung bei der täglichen Körperpflege | 2 x 25 Minuten täglich | 25 |
| Zubereitung von Mahlzeiten | 1 Stunde täglich | 30 |
| Kontrolle der Medikamenteneinnahme | 6 Minuten täglich | 3 |
| Einkauf, Wohnungsreinigung, Wäsche, Begleitung außer Haus | 4 Hilfsverrichtungen zu je 10 Stunden | 40 |
| Motivationsgespräche | Richtwert 10 Stunden | 10 |
| Zwischensumme | ergibt Pflegestufe 3 (mehr als 120 Stunden) | 128 |
| Erschwerniszuschlag bei schwerer Demenz | fix 45 Stunden | 45 |
| Summe mit Zuschlag | ergibt Pflegestufe 4 (mehr als 160 Stunden) | 173 |
Illustratives Beispiel, keine Einstufung. Welche Verrichtungen anerkannt werden und ob der Zuschlag zusteht, entscheidet im Einzelfall das Sachverständigengutachten.
In diesem Beispiel macht der Zuschlag den Unterschied zwischen Stufe 3 mit 592,60 Euro und Stufe 4 mit 888,50 Euro im Monat aus, jeweils nach den Werten für 2026. Wie sich die Beträge mit der jährlichen Anpassung entwickeln, erklärt unser Beitrag zur Pflegegeld-Erhöhung 2027.
Wann die Stufen 5, 6 und 7 in Frage kommen
Mit fortschreitender Demenz reicht die Stundenzahl allein oft nicht mehr, um die Situation zu beschreiben. Ab mehr als 180 Stunden kommt es darauf an, welche Art von Betreuung nötig ist:
- Stufe 5 setzt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand voraus. Laut § 6 EinstV liegt er etwa vor, wenn eine Pflegeperson dauernd bereit sein muss oder regelmäßig in kurzen, planbaren Abständen nachsehen muss, mindestens einmal auch in der Nacht.
- Stufe 6 gilt, wenn zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen bei Tag und Nacht nötig sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson bei Tag und Nacht erforderlich ist, weil eine Eigen- oder Fremdgefährdung wahrscheinlich ist. Bei Demenz kann das etwa eine ausgeprägte Weglauftendenz oder nächtliche Unruhe betreffen.
- Stufe 7 setzt voraus, dass keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt. Das betrifft eher sehr späte Krankheitsphasen.
Die Beträge 2026 liegen bei 1.206,90 Euro (Stufe 5), 1.685,40 Euro (Stufe 6) und 2.214,80 Euro (Stufe 7). Hat sich der Zustand seit der letzten Einstufung deutlich verschlechtert, ist ein Erhöhungsantrag der richtige Weg; wann er sinnvoll ist, beschreibt der Beitrag Wann sich ein Antrag auf eine höhere Pflegestufe lohnt.
Wie man sich auf die Begutachtung vorbereitet
Grundlage der Entscheidung ist ein Sachverständigengutachten, erstellt von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer diplomierten Pflegefachkraft (§ 8 EinstV). Wie der Termin allgemein abläuft, steht im Beitrag Wie der Pflegebedarf bei der Begutachtung festgestellt wird. Bei Demenz kommen einige Besonderheiten hinzu:
- Die Diagnose belegen. Ein fachärztlicher Befund, etwa aus Neurologie oder Psychiatrie, und die aktuelle Medikamentenliste helfen, die Schwere der Erkrankung einzuordnen.
- Mit dabei sein. Menschen mit Demenz wirken in einer fremden Situation oft erstaunlich gefasst. Eine vertraute Begleitperson kann ergänzen, wie der Alltag tatsächlich aussieht.
- Ein paar Wochen mitschreiben. Ein einfaches Pflegetagebuch mit Uhrzeit und Anlass macht sichtbar, wie oft angeleitet, erinnert oder beaufsichtigt werden muss, auch in der Nacht.
- Heikles nicht auslassen. Weglaufen, Stürze, vergessene Herdplatten oder Unruhe am Abend gehören in die Schilderung, auch wenn das Gespräch darüber unangenehm ist.
Das Sozialministerium führt zudem Hausbesuche bei Pflegegeldbeziehenden mit Demenz als Unterstützungsangebot des Bundes an. Quelle: Sozialministerium, Demenz.
Für wen das wichtig ist und was sich prüfen lässt
Die Regeln betreffen Menschen mit Demenz und ihre Familien, aber auch Menschen mit anderen schweren geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen ab 15 Jahren. Wer bereits Pflegegeld bezieht, kann den eigenen Bescheid und das Gutachten mit diesen Fragen durchgehen:
- Ist die Demenz im Gutachten überhaupt erwähnt, und wurde der Erschwerniszuschlag berücksichtigt?
- Wurden Anleitung und Beaufsichtigung bei Körperpflege, Anziehen und Essen als volle Zeitwerte gezählt?
- Sind Motivationsgespräche angeführt?
- Hat sich die Situation seit der Begutachtung verändert, etwa durch nächtliche Unruhe?
Wird die Betreuung zu Hause so intensiv, dass eine Betreuungskraft im Haushalt leben soll, lohnt ein Blick auf die Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Für pflegende Angehörige, die selbst einmal ausfallen, ist außerdem die Zuwendung zur Ersatzpflege ein Thema.
Was am Ende zählt
Bei Demenz entscheidet selten ein einzelner Handgriff über die Pflegestufe, sondern die Summe aus Anleitung, Aufsicht und Zureden, ergänzt um den pauschalen Zuschlag von 45 Stunden. Wer diese Posten kennt und beim Hausbesuch konkret beschreibt, gibt dem Gutachten die Grundlage, die es für eine zutreffende Einstufung braucht. Die Entscheidung selbst trifft der zuständige Pflegegeld-Träger per Bescheid.
Offizielle Quellen
- Sozialministerium: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV), Fassung vom 05.11.2025: Richtwerte, Erschwerniszuschlag (§ 1 Abs. 6), Anleitung und Motivationsgespräche (§ 4), außergewöhnlicher Pflegeaufwand (§ 6)
- Sozialministerium: Pflegegeld: Stufen, Stundenwerte und Beträge 2026
- Sozialministerium: Demenz: Schätzung zur Zahl der Betroffenen, Unterstützungsangebote
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