Wie der Pflegebedarf bei der Begutachtung festgestellt wird
Ein Besuch von einer knappen Stunde entscheidet oft darüber, welche Pflegestufe jemand bekommt. Was viele nicht wissen: Die Gutachterin oder der Gutachter schätzt nicht frei, sondern rechnet mit festen Minuten- und Stundenwerten aus einer eigenen Verordnung. Wer diese Werte kennt, kann den Alltag beim Hausbesuch so schildern, dass nichts Wichtiges fehlt.

Der Termin kommt per Brief, manchmal auch telefonisch, und in vielen Familien steigt danach die Nervosität. Die Mutter will an diesem Tag besonders ordentlich wirken, der Sohn nimmt sich frei, und niemand weiß genau, worauf es eigentlich ankommt. Dabei ist die Begutachtung für das Pflegegeld kein Prüfungsgespräch, sondern eine Bestandsaufnahme: Es wird erhoben, bei welchen Tätigkeiten im Alltag regelmäßig Hilfe nötig ist und wie viel Zeit diese Hilfe kostet.
Aus dieser Zeit ergibt sich die Pflegestufe. Für Stufe 1 braucht es durchschnittlich mehr als 65 Stunden Pflegebedarf im Monat, für Stufe 4 mehr als 160 Stunden. Wie die Stunden zusammenkommen, regelt die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz. Dieser Beitrag erklärt sie anhand eines Beispiels und zeigt, was vor dem Hausbesuch bereitliegen sollte. Wie der Antrag selbst funktioniert, steht im Beitrag über die Unterlagen beim Antrag auf Pflegegeld.
Wer zur Begutachtung kommt und wo sie stattfindet
Grundlage jeder Entscheidung über Pflegegeld ist ein Sachverständigengutachten. Es wird laut Einstufungsverordnung entweder von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson erstellt.
Die Begutachtung findet in der Regel als Hausbesuch statt, also zu Hause, im Pflegeheim oder, wenn es nicht anders geht, im Krankenhaus. Der Besuch muss vorher angekündigt werden. Dabei werden Hilfsbedarf und Krankengeschichte erhoben, die Person wird untersucht und das Ergebnis in einem Gutachten festgehalten.
Wichtig ist eine Unterscheidung, auf die auch oesterreich.gv.at hinweist: Die Gutachterin stellt den Pflegebedarf aus fachlicher Sicht fest. Welche Pflegestufe daraus folgt, ist eine Rechtsfrage. Darüber entscheidet der zuständige Pflegegeld-Träger mit Bescheid und im Streitfall das Gericht.
Warum in Minuten und Stunden gerechnet wird
Gemessen wird Pflegebedürftigkeit in Zeit. Zwei Arten von Unterstützung werden unterschieden. Betreuung betrifft den persönlichen Bereich: Anziehen, Körperpflege, Essen, Toilette, Medikamente, Bewegung in der Wohnung. Hilfe betrifft den sachlichen Bereich: Einkaufen, Putzen, Wäsche, Heizen und Begleitung außer Haus.
Für beides legt die Verordnung Zeitwerte fest. Bei der Betreuung sind es Werte pro Tag, bei der Hilfe pauschale Werte pro Monat. Gezählt wird nur, was ständig nötig ist, also täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig. Und gezählt wird nur, was die Person nicht selbst erledigen kann, auch nicht mit einfachen Hilfsmitteln, deren Gebrauch ihr zumutbar ist.
Die festen Zeitwerte für die Betreuung
Bei einigen Tätigkeiten nennt die Verordnung Richtwerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Bei vier besonders häufigen Tätigkeiten gelten Mindestwerte: Ist dort Hilfe nötig, wird mindestens dieser Wert angesetzt. Mehr wird nur berücksichtigt, wenn der tatsächliche Aufwand den Mindestwert erheblich übersteigt.
| Tätigkeit | Art des Werts | Zeit pro Tag |
|---|---|---|
| Tägliche Körperpflege | Mindestwert | 2 x 25 Minuten |
| Zubereitung von Mahlzeiten | Mindestwert | 1 Stunde |
| Einnehmen von Mahlzeiten | Mindestwert | 1 Stunde |
| Verrichtung der Notdurft | Mindestwert | 4 x 15 Minuten |
| An- und Auskleiden | Richtwert | 2 x 20 Minuten |
| Reinigung bei Inkontinenz | Richtwert | 4 x 10 Minuten |
| Einnehmen von Medikamenten | Richtwert | 6 Minuten |
| Mobilitätshilfe im engeren Sinn | Richtwert | 30 Minuten |
Quelle: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, § 1 Abs. 3 und 4 (konsolidierte Fassung, veröffentlicht vom Sozialministerium). Auswahl; die Verordnung nennt weitere Richtwerte, etwa für Katheter- oder Sondenpflege.
Mobilitätshilfe im engeren Sinn meint die Hilfe beim Aufstehen, Gehen und Hinsetzen innerhalb der Wohnung. Bei Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung zählt auch Anleitung und Beaufsichtigung als Betreuung; für notwendige Motivationsgespräche sieht die Verordnung zusätzlich einen Richtwert von insgesamt zehn Stunden im Monat vor. Bei Demenz kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein pauschaler Zuschlag von 45 Stunden dazu, dazu mehr im Beitrag was bei Demenz für die Einstufung zusätzlich zählt.
Zehn Stunden pro Hilfsverrichtung
Bei der Hilfe ist die Rechnung einfacher. Die Verordnung kennt genau fünf Hilfsverrichtungen, und für jede wird ein fixer Zeitwert von zehn Stunden pro Monat angesetzt, unabhängig davon, wie lange der Einkauf im Einzelfall tatsächlich dauert:
- Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Dingen des täglichen Bedarfs
- Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
- Pflege der Leib- und Bettwäsche
- Beheizung des Wohnraums einschließlich Herbeischaffen von Heizmaterial
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, etwa Begleitung zu Arztterminen oder Amtswegen
Zusammen können die Hilfsverrichtungen also höchstens 50 Stunden im Monat ausmachen. Das allein reicht nie für Stufe 1. Pflegegeld setzt voraus, dass auch bei der persönlichen Betreuung regelmäßig Unterstützung nötig ist.
Ein Rechenbeispiel vom Morgen bis zum Einkauf
Ein hypothetisches Beispiel: Ein 81-jähriger Mann aus Wels lebt allein, seine Tochter kommt täglich vorbei. Er braucht Hilfe beim Waschen und beim An- und Auskleiden, jemand muss ihm die Tabletten herrichten, einkaufen, putzen, die Wäsche waschen und ihn zu Arztterminen begleiten. Die Tageswerte werden für dieses Beispiel vereinfacht mit 30 Tagen auf einen Monat hochgerechnet.
| Bereich | Ansatz | Stunden pro Monat |
|---|---|---|
| Tägliche Körperpflege | 50 Minuten pro Tag | 25 |
| An- und Auskleiden | 40 Minuten pro Tag | 20 |
| Medikamente | 6 Minuten pro Tag | 3 |
| Hilfsverrichtungen | Einkauf, Reinigung, Wäsche, Begleitung: 4 x 10 Stunden | 40 |
| Summe | 88 | |
| Variante: zusätzlich Hilfe beim Gehen in der Wohnung | 30 Minuten pro Tag | + 15 = 103 |
Illustratives Beispiel mit vereinfachter Hochrechnung. Die tatsächliche Stundenzahl stellt im Einzelfall nur die Begutachtung fest; aus dem Beispiel lässt sich kein persönlicher Anspruch ableiten.
Mit 88 Stunden läge der Mann über der Grenze von 65 Stunden und damit in Stufe 1, für die 2026 monatlich 206,20 Euro vorgesehen sind. Braucht er zusätzlich täglich Hilfe beim Aufstehen und Gehen in der Wohnung, kommt er im Beispiel auf 103 Stunden und damit über die Grenze von 95 Stunden für Stufe 2 mit 380,30 Euro. Eine einzige Tätigkeit, die beim Hausbesuch nicht erwähnt wird, kann also eine ganze Stufe ausmachen. Wie sich die Beträge 2027 entwickeln, erklärt der Beitrag über die Pflegegeld-Erhöhung 2027.
Was bei Heimen, mobilen Diensten und 24-Stunden-Betreuung gilt
Das Bundespflegegeldgesetz schreibt in § 25a vor, dass die Begutachtung nicht nur auf dem Eindruck eines einzelnen Besuchs beruht. Lebt jemand in einem Pflegeheim, sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Kommen mobile Dienste ins Haus, ist deren Pflegedokumentation zu berücksichtigen, wenn sie zur Verfügung gestellt wird. Mehr zu diesen Diensten steht im Beitrag was Heimhilfe und Hauskrankenpflege kosten.
Bei einer 24-Stunden-Betreuung sind die Betreuungskräfte zur Auskunft verpflichtet, und ihre Betreuungsdokumentation sowie Haushaltsbücher sind zu berücksichtigen. Solche Aufzeichnungen sollten am Tag des Besuchs griffbereit sein.
Was vor dem Hausbesuch bereitliegen sollte
Die Pensionsversicherungsanstalt, die für viele Menschen Pflegegeld-Träger ist, nennt auf ihrer Seite zur Vorbereitung unter anderem diese Unterlagen:
- Befunde: Arztbriefe, Krankenhaus- und Entlassungsberichte, Reha-Berichte und Laborbefunde, bei einem Hausbesuch am besten als Kopien.
- Medikamentenliste: mit Name, Dosis, Häufigkeit und Beginn der Einnahme.
- Hilfsmittel: Rollator, Badewannenlift oder andere Unterstützung, die im Alltag verwendet wird.
- Vorhandene Pflegeleistungen: etwa Aufzeichnungen mobiler Dienste.
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person ist bei der Untersuchung die Anwesenheit einer Vertrauensperson zu ermöglichen, die auch angehört wird. Das ist meist die Tochter, der Partner oder eine andere Person, die den Alltag kennt. Sie muss sich ausweisen können; Kosten dafür werden nicht ersetzt.
Viele Familien führen vor dem Termin einige Wochen lang ein Pflegetagebuch: Wann wurde bei welcher Tätigkeit geholfen, auch nachts? Das ist keine Pflicht, macht die Schilderung aber konkreter. Denn viele Menschen zeigen sich bei Besuch von ihrer besten Seite, für das Gutachten zählt aber der gewöhnliche Alltag.
Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte
Das betrifft alle, die erstmals einen Antrag stellen, aber auch Menschen, deren Pflegebedarf gestiegen ist und die einen Antrag auf eine höhere Pflegestufe überlegen. Pflegegeld hängt nicht vom Alter ab; jüngere Erwachsene werden nach denselben Zeitwerten begutachtet.
- Sind alle Tätigkeiten aufgeschrieben, bei denen regelmäßig Hilfe nötig ist, auch nachts?
- Liegen aktuelle Befunde und eine vollständige Medikamentenliste in Kopie bereit?
- Wer begleitet als Vertrauensperson, und kennt diese Person den Alltag wirklich?
- Ist eine Demenz oder psychische Erkrankung ärztlich festgestellt und dokumentiert?
Was von der Begutachtung bleibt
Die Pflegestufe ist kein Gesamteindruck, sondern das Ergebnis einer Rechnung mit festen Zeitwerten aus der Einstufungsverordnung. Wer die Tätigkeiten kennt, die dort zählen, kann beim Hausbesuch vollständig und ehrlich schildern, wo Hilfe nötig ist. Entschieden wird danach mit Bescheid, gegen den man beim Arbeits- und Sozialgericht klagen kann.
Offizielle Quellen
- oesterreich.gv.at: Begutachtung durch Arzt oder Pflegefachkraft (Pflegegeld): Hausbesuch, Vertrauensperson, Pflegedokumentation (Stand 19.02.2026)
- Sozialministerium: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (konsolidierte Fassung): Richt- und Mindestwerte, zehn Stunden pro Hilfsverrichtung, Sachverständigengutachten
- oesterreich.gv.at: Voraussetzungen für das Pflegegeld: Betreuung und Hilfe, fünf Hilfsverrichtungen, Erschwerniszuschlag
- PVA als Pflegegeld-Träger: Vorbereitung auf die Begutachtung: Befunde, Medikamentenliste, Vertrauensperson
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