Wann sich ein Antrag auf eine höhere Pflegestufe lohnt
Vor einem Jahr reichte ein wenig Hilfe beim Waschen, heute geht ohne Begleitung kaum noch ein Schritt. Die Pflegestufe passt sich dem aber nicht von selbst an. Wann ein Erhöhungsantrag Aussicht hat, welche Nachweise zählen und welche Frist viele übersehen.

Ein Schlaganfall, ein Sturz, eine Demenz, die schneller fortschreitet als erwartet: Pflegebedarf ist selten stabil. In vielen Familien wächst die Hilfe Monat für Monat, während der Pflegegeldbescheid in der Schublade unverändert bleibt. Das liegt nicht an einer Nachlässigkeit des Trägers, sondern an einem Grundsatz des Systems. Wer mehr Pflegegeld möchte, weil mehr Hilfe nötig ist, muss das selbst geltend machen.
Dieser Beitrag erklärt, wann ein solcher Erhöhungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, warum es auf Stundengrenzen ankommt und welche Regel bei Anträgen kurz nach dem letzten Bescheid gilt.
Warum die Pflegestufe nicht von selbst steigt
Steigt der Pflegeaufwand, muss die Erhöhung laut Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die für viele Menschen Pflegegeld-Träger ist, schriftlich beantragt werden. Auch oesterreich.gv.at hält fest: Hat sich der Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung so verschlechtert, dass nach Meinung der Betroffenen ein höheres Pflegegeld gebührt, kann beim zuständigen Entscheidungsträger ein Antrag auf Erhöhung gestellt werden. Der Antrag ist formlos möglich; die PVA verwendet dafür dasselbe Formular wie für den Erstantrag.
Stellen dürfen ihn nach § 25 Bundespflegegeldgesetz die pflegebedürftige Person, ihre gesetzliche Vertretung und auch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Vollmacht, sofern an ihrer Vertretungsbefugnis kein Zweifel besteht. Wie der Erstantrag funktioniert, steht im Beitrag welche Unterlagen beim Antrag auf Pflegegeld wirklich zählen.
Was eine wesentliche Veränderung ist
Das Gesetz spricht von einer für die Höhe des Pflegegeldes wesentlichen Veränderung. Gemeint ist eine Änderung des Pflegebedarfs, die zu einer anderen Pflegestufe führt. Mehr Hilfe allein reicht dafür nicht; sie muss die nächste Stundengrenze überschreiten oder die besonderen Voraussetzungen der Stufen 5 bis 7 erfüllen.
| Pflegestufe | Pflegebedarf pro Monat | Pflegegeld 2026 |
|---|---|---|
| 1 | mehr als 65 Stunden | 206,20 Euro |
| 2 | mehr als 95 Stunden | 380,30 Euro |
| 3 | mehr als 120 Stunden | 592,60 Euro |
| 4 | mehr als 160 Stunden | 888,50 Euro |
| 5 | mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 1.206,90 Euro |
| 6 | mehr als 180 Stunden und zeitlich nicht planbare Betreuung bei Tag und Nacht oder dauernde Anwesenheit | 1.685,40 Euro |
| 7 | mehr als 180 Stunden und keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine möglich | 2.214,80 Euro |
Quelle: Sozialministerium und PVA, Pflegegeldbeträge 2026. Beschreibung der Stufen 5 bis 7 vereinfacht.
Typische Auslöser sind ein neuer Hilfsbedarf beim Gehen in der Wohnung, nächtliche Hilfe beim Toilettengang, Inkontinenz oder eine neu diagnostizierte Demenz, für die ein pauschaler Zuschlag von 45 Stunden im Monat vorgesehen sein kann. Mehr dazu im Beitrag was bei Demenz für die Einstufung zusätzlich zählt.
Ein Rechenbeispiel zeigt, wann sich der Antrag auswirkt
Ein hypothetisches Beispiel: Bei einer 68-jährigen Frau aus Klagenfurt wurden vor eineinhalb Jahren 100 Stunden Pflegebedarf im Monat festgestellt, also Stufe 2. Seit einer Hüftoperation braucht sie täglich Hilfe beim Aufstehen und Gehen in der Wohnung und beim Toilettengang. Nach den Zeitwerten der Einstufungsverordnung entsprechen 30 Minuten Mobilitätshilfe pro Tag rund 15 Stunden im Monat, die Hilfe bei der Notdurft mit dem Mindestwert von 4 x 15 Minuten pro Tag rund 30 Stunden.
| Szenario | Stunden | Stufe | Pflegegeld 2026 |
|---|---|---|---|
| Bisheriger Bescheid | 100 | 2 | 380,30 Euro |
| Nur Mobilitätshilfe kommt dazu | 115 | 2 | 380,30 Euro |
| Mobilitätshilfe und Hilfe bei der Notdurft kommen dazu | 145 | 3 | 592,60 Euro |
Illustratives Beispiel, Tageswerte vereinfacht mit 30 Tagen hochgerechnet. Der rechnerische Unterschied zwischen Stufe 2 und 3 beträgt 212,30 Euro im Monat (Werte 2026); im Einzelfall entscheidet allein die Begutachtung.
Das Beispiel zeigt den Kern: Mit 115 Stunden hätte sich trotz deutlich mehr Hilfe an der Stufe nichts geändert. Erst wenn die Grenze von 120 Stunden überschritten wird, ist die Veränderung für die Höhe wesentlich. Bevor man einen Antrag stellt, lohnt sich deshalb ein ehrlicher Blick darauf, welche Tätigkeiten neu dazugekommen sind. Wie die Zeitwerte aufgebaut sind, erklärt der Beitrag wie der Pflegebedarf bei der Begutachtung festgestellt wird.
Die Ein-Jahres-Regel und wie man sie erfüllt
Eine Regel wird oft übersehen. Nach § 25 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz sind Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung ohne Ermittlungsverfahren zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt wird.
Das heißt nicht, dass man innerhalb eines Jahres keinen Antrag stellen darf. Es heißt, dass dann ein Nachweis beiliegen muss. oesterreich.gv.at nennt als Beispiele ein ärztliches Attest oder den Befund eines Krankenhauses. Nach einem Schlaganfall wäre das typischerweise der Entlassungsbericht, bei einer fortschreitenden Erkrankung ein aktueller fachärztlicher Befund, der die Verschlechterung beschreibt. Ist seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen, gilt diese Hürde nicht; Befunde sind aber trotzdem sinnvoll.
Antrag, Begutachtung und Beginn der Erhöhung
Nach dem Antrag folgt in aller Regel eine neue Begutachtung, meist wieder als angekündigter Hausbesuch. Auf Wunsch kann eine Vertrauensperson dabei sein und angehört werden. Danach entscheidet der Träger mit Bescheid.
Wird das Pflegegeld wegen eines gestiegenen Pflegebedarfs erhöht, wirkt das nach § 9 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz mit Beginn des Monats, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung folgt. Auch hier zählt also das Datum des Antrags, nicht das des Bescheids. Ist man mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann man innerhalb von drei Monaten nach Zustellung beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. In erster Instanz fallen dafür grundsätzlich keine Gerichtsgebühren an, und Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sind kostenlos.
Eine Sonderform ist das befristete Pflegegeld. Es wird nur zuerkannt, wenn absehbar ist, dass eine Voraussetzung wegfallen wird, etwa nach einer Operation mit erwarteter Besserung. Besteht der Pflegebedarf nach Ablauf der Frist weiter, ist ein Antrag innerhalb von drei Monaten nötig, damit das Pflegegeld ohne Lücke weiterläuft.
Neubemessung kann in beide Richtungen gehen
Das Bundespflegegeldgesetz kennt nicht nur die Erhöhung. Tritt eine für die Höhe wesentliche Veränderung ein, ist das Pflegegeld nach § 9 Abs. 4 neu zu bemessen, und wenn eine Voraussetzung wegfällt, zu entziehen. Hat sich der Zustand insgesamt gebessert, etwa nach einer erfolgreichen Reha, ist eine Herabsetzung daher rechtlich möglich. Sie würde erst mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des entsprechenden Bescheids folgt.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Erhöhungsantrag ist dann sinnvoll, wenn der Pflegebedarf tatsächlich und dauerhaft gestiegen ist. Wer unsicher ist, kann vorher mit der behandelnden Ärztin oder einer Pflegeberatung besprechen, wie sich der Alltag seit dem letzten Gutachten verändert hat.
Erhöhungsantrag und jährliche Anpassung sind zwei Paar Schuhe
Im Herbst ist oft von einer „Pflegegeld-Erhöhung“ die Rede. Gemeint ist dann die jährliche Wertanpassung aller Stufenbeträge. Sie hat mit einem Erhöhungsantrag nichts zu tun: Nach § 5 Bundespflegegeldgesetz werden die Beträge jedes Jahr mit Wirkung vom 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG vervielfacht, auf volle 10 Cent gerundet und durch Verordnung festgestellt. Diese Anpassung erfolgt von Amts wegen, ohne Antrag und ohne neue Begutachtung.
Für 2027 hat die Sozialministerin der Bundesregierung im Ministerratsvortrag vom 14. Oktober 2026 einen Anpassungsfaktor von 1,034 vorgeschlagen; die Verordnung war der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Amtliche Pflegegeldbeträge für 2027 waren bei Redaktionsschluss am 26. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht; das Sozialministerium wies weiterhin die Werte für 2026 aus. Mehr dazu im Beitrag über die Pflegegeld-Erhöhung 2027.
Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte
Ein Erhöhungsantrag betrifft Menschen, die bereits Pflegegeld beziehen und deren Alltag spürbar mehr Unterstützung braucht, und die Angehörigen, die diese Unterstützung leisten. Gerade bei pflegenden Familienmitgliedern hängt manches an der Stufe, etwa der Angehörigenbonus oder die Zuwendung zur Ersatzpflege.
- Welche Tätigkeiten sind seit dem letzten Gutachten neu dazugekommen, und wie oft?
- Reicht der zusätzliche Bedarf voraussichtlich über die nächste Stundengrenze?
- Ist seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung schon ein Jahr vergangen? Wenn nicht: Liegt ein Attest oder Befund zur Verschlechterung bei?
- Ist das Datum des Antrags dokumentiert?
- Läuft ein befristetes Pflegegeld bald aus?
Worauf es am Ende ankommt
Eine höhere Pflegestufe gibt es nur auf Antrag, und sie lohnt sich nur, wenn der zusätzliche Pflegebedarf eine Stundengrenze tatsächlich überschreitet. Innerhalb eines Jahres nach dem letzten Bescheid braucht es einen ärztlichen Nachweis der Verschlechterung. Wer den Alltag genau beschreibt, Befunde beilegt und das Antragsdatum festhält, schafft die besten Voraussetzungen für eine faire Neubewertung.
Offizielle Quellen
- oesterreich.gv.at: Erhöhungsantrag für das Pflegegeld: Antrag, Ein-Jahres-Regel, Nachweis durch Attest oder Befund (Stand 01.01.2026)
- PVA als Pflegegeld-Träger: Pflegegeld: Stufen und Beträge 2026, schriftlicher Erhöhungsantrag, Befristung
- oesterreich.gv.at: Pflegegeld, Verfahren vor den Gerichten: Klagefrist und Kosten
- Bundeskanzleramt: Ministerratsvortrag 66/17 zur Verordnung über den Anpassungsfaktor 2027: Richtwert und vorgeschlagener Anpassungsfaktor 1,034 (14. Oktober 2026)
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