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We Are Apacc Pflege, Betreuung und Unterstützung in Österreich, verständlich erklärt

Was die Zuwendung zur Ersatzpflege abdeckt, wenn Angehörige ausfallen

Wer einen Menschen Tag für Tag pflegt, kann nicht einfach krank werden oder eine Woche wegfahren. Genau für diesen Moment gibt es eine wenig bekannte Zuwendung des Bundes: Sie hilft, eine Ersatzpflege zu bezahlen. Wer sie bekommen kann, wie hoch sie ausfällt und welche Belege dafür zählen.

We Are Apacc Stand: 6 Minuten Lesezeit
Eine Frau um die fünfzig ruht auf einer Bank am Ufer eines Bergsees.
Symbolbild. Die abgebildeten Personen stehen in keinem Zusammenhang mit den beschriebenen Fällen.

Der Anruf kommt oft ungelegen: Die Tochter, die seit Jahren ihren Vater betreut, muss selbst ins Spital. Oder der Ehemann, der seine Frau pflegt, hat seit drei Jahren keinen Tag Urlaub gehabt. In beiden Fällen stellt sich dieselbe Frage. Wer übernimmt die Pflege in dieser Zeit, und wer bezahlt das?

Für solche Situationen gibt es in Österreich die Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger, im Alltag meist kurz Zuwendung zur Ersatzpflege genannt. Sie wird vom Sozialministeriumservice (SMS) abgewickelt und ist an klare Bedingungen geknüpft. Dieser Beitrag erklärt sie Schritt für Schritt.

Wofür die Zuwendung gedacht ist

Die Zuwendung kommt aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung. Rechtsgrundlage ist § 21a des Bundespflegegeldgesetzes. Sie soll es der sogenannten Hauptpflegeperson leichter machen, bei einer Verhinderung eine professionelle oder private Ersatzpflege zu organisieren. Ersatzpflege kann also ein mobiler Dienst sein, eine Kurzzeitpflege in einem Heim oder auch eine Person aus dem Bekanntenkreis, die in dieser Zeit einspringt.

Zwei Punkte sollte man von Anfang an kennen. Erstens besteht laut Richtlinie kein Rechtsanspruch; die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt. Zweitens werden nur nachgewiesene und tatsächlich bezahlte Kosten berücksichtigt. Es handelt sich um eine einmalige Geldleistung für einen konkreten Verhinderungszeitraum, nicht um eine laufende monatliche Zahlung.

Wer sie beantragen kann

Antragsberechtigt ist die Hauptpflegeperson, also derjenige nahe Angehörige, der den überwiegenden Teil der Pflege seit mindestens einem Jahr leistet. Als nahe Angehörige zählen laut Richtlinie unter anderem Verwandte in gerader Linie, Ehe- und eingetragene Partner, Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel sowie Wahl-, Stief- und Pflegekinder.

Die gepflegte Person muss Pflegegeld beziehen, und zwar:

  • mindestens in Stufe 3, oder
  • mindestens in Stufe 1, wenn eine demenzielle Erkrankung nachgewiesen ist, oder
  • mindestens in Stufe 1, wenn die gepflegte Person minderjährig ist.

Die Sonderregel für Demenz ist bemerkenswert, weil Menschen mit Demenz oft lange in niedrigen Pflegestufen eingestuft sind, obwohl die Betreuung sehr fordernd ist. Wie die Demenz bei der Einstufung selbst berücksichtigt wird, steht im Beitrag Was bei Demenz für die Einstufung zusätzlich zählt. Als Nachweis verlangt das SMS einen Befund, etwa von einer neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilung, einer gerontopsychiatrischen Einrichtung oder einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie.

Krankheit, Urlaub und andere wichtige Gründe

Die Hauptpflegeperson muss an der Pflege verhindert sein. Die Richtlinie nennt Krankheit, Urlaub und sonstige wichtige Gründe; als solche gelten insbesondere familiäre Erfordernisse, Schulungsmaßnahmen und dienstliche Verpflichtungen. Ein Urlaub zur Erholung ist also ausdrücklich ein anerkannter Grund.

Gefördert wird laut SMS ab dem ersten Tag der Verhinderung, und zwar für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Fahren pflegende und gepflegte Person gemeinsam auf einen Erholungs- oder Rehabilitationsaufenthalt, ist eine Zuwendung nur möglich, wenn Kosten einer professionellen Ersatzpflege nachgewiesen werden.

So hoch kann die Zuwendung sein

Die Richtlinie legt jährliche Höchstbeträge fest, gestaffelt nach Pflegestufe. Für Menschen mit nachgewiesener Demenz und für Minderjährige gelten höhere Werte.

Pflegestufe der gepflegten PersonHöchstbetrag pro Jahrbei Demenz oder Minderjährigen
Stufe 1 und 2nicht vorgesehen1.500 Euro
Stufe 31.200 Euro1.500 Euro
Stufe 41.400 Euro1.700 Euro
Stufe 51.600 Euro1.900 Euro
Stufe 62.000 Euro2.300 Euro
Stufe 72.200 Euro2.500 Euro

Quelle: Sozialministeriumservice, Zuwendung zur Ersatzpflege, und Richtlinie für Verhinderungszeiträume ab 1. September 2024 (abgerufen am 26. Oktober 2026). Höchstbeträge, keine zugesagten Beträge.

Es handelt sich um Obergrenzen. Laut Richtlinie wird der Höchstbetrag bei der Bemessung entsprechend aliquotiert, also an den Umfang der tatsächlichen Ersatzpflege angepasst. Wer Kosten unter dem Höchstbetrag hat, bekommt ohnehin nicht mehr als die nachgewiesenen Kosten.

Die Einkommensgrenze der pflegenden Person

Die Zuwendung setzt eine sogenannte soziale Härte voraus. Davon geht das SMS im Allgemeinen aus, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegenden Person diese Grenzen nicht übersteigt:

  • 2.000 Euro bei Pflege einer Person mit Pflegegeld der Stufe 1 bis 5,
  • 2.500 Euro bei Pflege einer Person mit Pflegegeld der Stufe 6 oder 7,
  • jeweils plus 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, plus 600 Euro, wenn dieser Angehörige eine Behinderung hat.

Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen laut Richtlinie unter anderem Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise Mindestsicherung.

Ein Rechenbeispiel für zwei Wochen Urlaub

Ein hypothetischer Fall: Eine Frau pflegt seit vier Jahren ihren Vater, der Pflegegeld der Stufe 4 bezieht. Sie verdient netto 1.850 Euro im Monat und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr. Im Sommer fährt sie zwei Wochen weg; ein mobiler Dienst übernimmt in dieser Zeit die Pflege und stellt dafür 1.120 Euro in Rechnung.

PrüfschrittErgebnis im Beispiel
Pflegt sie seit mindestens einem Jahr überwiegend?ja, seit vier Jahren
Pflegestufe des Vaters mindestens 3?ja, Stufe 4
Netto-Einkommen unter 2.000 Euro?ja, 1.850 Euro
Höchstbetrag für Stufe 4 und vier Wochen1.400 Euro pro Jahr
Rechnerischer Anteil bei zwei von vier Wochenrund 700 Euro
Nachgewiesene Kosten1.120 Euro

Illustratives Beispiel. Die anteilige Rechnung nach Wochen ist eine vereinfachte Annahme; wie aliquotiert wird und ob eine Zuwendung gewährt wird, entscheidet das Sozialministeriumservice im Einzelfall. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Das Beispiel zeigt zweierlei. Die Zuwendung deckt nicht unbedingt die ganze Rechnung, aber einen spürbaren Teil. Und die übrigen zwei Wochen des Jahres bleiben grundsätzlich für eine weitere Verhinderung offen, etwa wenn die pflegende Person im Herbst krank wird.

Antrag und Nachweise beim Sozialministeriumservice

Der Antrag wird beim Sozialministeriumservice beziehungsweise seiner Landesstelle eingebracht, entweder mit dem Formular oder online; für den Online-Antrag ist ID Austria nötig. Die Richtlinie verlangt, Ansuchen nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zur Verhinderung einzubringen.

Beizulegen sind laut Richtlinie insbesondere:

  • ein Nachweis über die angefallenen Kosten und darüber, dass sie bezahlt wurden,
  • bei privater Ersatzpflege eine Bestätigung der Person, die eingesprungen ist (das SMS stellt dafür eine Ersatzpflegebestätigung bereit),
  • Einkommensnachweise der pflegenden Person,
  • gegebenenfalls der Nachweis der demenziellen Erkrankung,
  • eine Erklärung, dass man Hauptpflegeperson ist, seit mindestens einem Jahr pflegt und verhindert war.

Auf Verlangen sind auch Nachweise über Grund und Dauer der Verhinderung vorzulegen. Wichtig: Diese Website nimmt keine Anträge entgegen. Der Antrag läuft ausschließlich über das SMS.

Ein kleiner Zuschuss für Pflegekurse

Aus demselben Fonds gibt es seit 1. Jänner 2023 auch eine Zuwendung für Pflegekurse. Sie beträgt laut oesterreich.gv.at bis zu 200 Euro pro Jahr und pflegebedürftiger Person, setzt Pflegegeld ab Stufe 1 voraus und gilt auch für Online-Kurse. Die Einkommensgrenze liegt bei 2.000 Euro netto im Monat, erhöht um dieselben Beträge für unterhaltsberechtigte Angehörige. Gefördert werden Kurse von Personen mit einer Berufsberechtigung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.

Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte

Die Zuwendung richtet sich an pflegende Angehörige mit eher kleinem oder mittlerem Einkommen, die selbst eine Pause oder Hilfe brauchen. Vor der Ersatzpflege lohnt sich ein kurzer Check:

  • Bezieht die gepflegte Person Pflegegeld in Stufe 3 oder höher, oder ist eine Demenz durch einen Befund belegt?
  • Pflege ich seit mindestens einem Jahr überwiegend selbst?
  • Liegt mein Netto-Monatseinkommen ohne Sonderzahlungen unter der Grenze?
  • Bekomme ich von der Ersatzpflege eine Rechnung oder eine unterschriebene Bestätigung?
  • Wurden heuer schon Wochen der Ersatzpflege gefördert?

Wer Pflege und Beruf vereinbaren muss, sollte außerdem die Möglichkeiten im Beitrag Wie Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Berufstätigen Luft verschaffen kennen. Für Angehörige, die zu Hause pflegen, kann zusätzlich der Angehörigenbonus interessant sein, der eigene Voraussetzungen hat. Und wer die Pflegestufe selbst im Blick behalten möchte: Wie die jährliche Anpassung der Beträge funktioniert, erklärt der Beitrag Diese Pflegegeld-Erhöhung betrifft viele Österreicher.

Was man mitnehmen sollte

Die Zuwendung zur Ersatzpflege ist keine große, aber eine sehr praktische Hilfe. Sie kann je nach Pflegestufe bis zu 2.200 Euro im Jahr betragen, bei Demenz oder Minderjährigen bis zu 2.500 Euro, und deckt bis zu vier Wochen Verhinderung ab dem ersten Tag. Wer pflegt, darf sich eine Auszeit nehmen; mit den richtigen Belegen und einem rechtzeitigen Antrag beim Sozialministeriumservice wird sie leichter finanzierbar.

Offizielle Quellen

Bitte beachten

We Are Apacc ist ein privates, gesponsertes Informationsangebot von PushImpact OÜ. Wir sind keine Behörde, kein Ministerium und kein Versicherungsträger und stehen mit dem Sozialministerium, den Pflegegeld-Trägern, dem Sozialministeriumservice oder den Ländern in keiner Verbindung. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Steuerberatung. Alle Beträge sind entweder veröffentlichte amtliche Werte mit Zeitangabe oder ausdrücklich gekennzeichnete Rechenbeispiele; keiner davon ist eine Zusage oder eine Schätzung Ihres persönlichen Anspruchs. Geprüft wurden die Angaben am 26. Oktober 2026; Werte ändern sich mit der Zeit. Auf dieser Website werden keine Anträge entgegengenommen, keine Einstufungen vorgenommen und keine Gebühren verlangt. Geben Sie Ihre Sozialversicherungsnummer, Ihre IBAN oder Zugangsdaten zu ID Austria nie auf einer Website ein, die Sie über einen Artikel erreicht haben. Verbindlich über Pflegegeld und Förderungen entscheiden die zuständigen Stellen, etwa der für Sie zuständige Pflegegeld-Träger (Übersicht beim Sozialministerium) oder das Sozialministeriumservice.

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