Wann Pflegekosten in der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung zählen
Rechnungen der Betreuungsagentur, Belege vom Pflegeheim, Quittungen für Inkontinenzmaterial: In vielen Familien landen sie in einer Schachtel und werden nie wieder angesehen. Dabei können Pflegekosten in der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung zählen. Wann das gilt, wer sie geltend machen kann und warum das Pflegegeld zuerst abgezogen wird.

Pflege kostet Geld, und zwar oft deutlich mehr, als das Pflegegeld abdeckt. Eine 24-Stunden-Betreuung, ein Heimplatz oder regelmäßige mobile Dienste summieren sich schnell auf mehrere Tausend Euro im Jahr. Ein Teil davon lässt sich steuerlich berücksichtigen, wenn man die Regeln kennt.
Das Instrument dafür heißt außergewöhnliche Belastung. Sie wird in der Arbeitnehmerveranlagung oder in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Dieser Beitrag erklärt, welche Pflegekosten zählen, was vorher abgezogen wird und warum es einen großen Unterschied macht, ob die pflegebedürftige Person selbst oder ein Angehöriger zahlt.
Was das Finanzamt unter einer außergewöhnlichen Belastung versteht
Laut Finanzministerium (BMF) müssen drei Bedingungen zusammentreffen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, also höher als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen und Vermögen. Sie muss zwangsläufig entstehen, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen, denen man sich nicht entziehen kann. Und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn ein individueller Selbstbehalt überschritten wird, außer bei bestimmten Belastungen, für die gar kein Selbstbehalt gilt.
Pflegekosten erfüllen die ersten beiden Bedingungen in der Regel, wenn sie wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Beim dritten Punkt kommt es darauf an, wer zahlt.
Welche Pflegekosten zählen
Das BMF nennt ausdrücklich die Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Das gilt auch für die Pflegestation in einem selbst gewählten privaten Heim. Ebenso abzugsfähig sind die Kosten einer Betreuung zu Hause bei besonderem Pflege- oder Betreuungsbedarf, und zwar alle damit verbundenen Aufwendungen, zum Beispiel:
- Kosten für das Pflegepersonal, etwa Honorare selbständiger Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer,
- Gebühren einer Vermittlungsagentur,
- Rechnungen einer Trägerorganisation für mobile Pflege,
- Pflegehilfsmittel.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen? Laut BMF kann bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 1 jedenfalls von Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden. Ohne Pflegegeld ist der besondere Bedarf durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Wer noch kein Pflegegeld hat, findet im Beitrag Welche Unterlagen beim Antrag auf Pflegegeld wirklich zählen den Weg dorthin.
Was vorher abgezogen wird
Abzugsfähig ist nur die echte Belastung. Deshalb werden laut BMF und oesterreich.gv.at mehrere Posten von den Kosten abgezogen:
- das Pflegegeld, weil es eine steuerfreie Leistung für genau diesen Zweck ist,
- die Förderung der 24-Stunden-Betreuung, sofern sie bezogen wird,
- sonstige Kostenersätze, etwa von einer Versicherung,
- bei einem Heimaufenthalt eine Haushaltsersparnis, also die Lebenshaltungskosten, die zu Hause wegfallen.
Eine wichtige Einschränkung nennt das BMF ebenfalls: Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, etwa der Übergabe eines Hauses, liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor.
Mit oder ohne Selbstbehalt
Hier liegt der wichtigste Unterschied. Laut BMF ist bei Zuerkennung von Pflegegeld jedenfalls, also ohne weiteren Nachweis, von einem Grad der Behinderung von mindestens 25 Prozent auszugehen. Liegt eine solche Behinderung vor, werden die Pflegekosten der pflegebedürftigen Person ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Tragen dagegen unterhaltspflichtige Angehörige die Kosten, ist grundsätzlich ein Selbstbehalt abzuziehen. Er richtet sich nach dem Einkommen der Person, die zahlt:
| Einkommen pro Jahr | Selbstbehalt |
|---|---|
| höchstens 7.300 Euro | 6 % |
| mehr als 7.300 Euro | 8 % |
| mehr als 14.600 Euro | 10 % |
| mehr als 36.400 Euro | 12 % |
Quelle: BMF, Außergewöhnliche Belastungen Überblick (Stand 1. Jänner 2026). Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Er vermindert sich auch, wenn die Einkünfte des (Ehe-)Partners 2026 unter 7.411 Euro liegen und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein illustratives Beispiel: Ein Sohn mit einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro und einem Kind, für das er den Kinderabsetzbetrag erhält, hätte einen Selbstbehalt von 11 Prozent, also 4.400 Euro. Zahlt er im Jahr 6.000 Euro an Pflegekosten seiner Mutter, die nicht anders gedeckt sind, wirken sich rechnerisch nur 1.600 Euro als außergewöhnliche Belastung aus. Den genauen Selbstbehalt berechnet das Finanzamt in der Veranlagung.
Ein Beispiel mit 24-Stunden-Betreuung
oesterreich.gv.at rechnet auf seiner Seite zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten ein Beispiel vor. Angenommen werden Pflegegeld der Stufe 5 mit 1.206,90 Euro im Monat und zwei selbständige Betreuerinnen, die sich alle 14 Tage abwechseln. Jede erhält 14-mal im Jahr 1.050 Euro sowie Kost und Logis.
| Position | pro Jahr |
|---|---|
| Kosten für zwei Betreuerinnen (je 14.700,00 Euro Honorar plus 1.177,20 Euro Sachbezug) | 31.754,40 Euro |
| abzüglich Pflegegeld Stufe 5 (12 × 1.206,90 Euro) | −14.482,80 Euro |
| abzüglich Förderung für selbständige Betreuung (12 × 800 Euro) | −9.600,00 Euro |
| außergewöhnliche Belastung | 7.671,60 Euro |
Beispiel nach oesterreich.gv.at, Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten (Stand 1. Jänner 2026), zur Veranschaulichung. Keine Aussage über die Steuerersparnis im Einzelfall, die vom Tarif und vom übrigen Einkommen abhängt.
Diesen Betrag kann laut oesterreich.gv.at die gepflegte Person selbst oder ein alleinverdienender (Ehe-)Partner ohne Selbstbehalt geltend machen; Kosten der Heilbehandlung können zusätzlich angesetzt werden. Was die Förderung der 24-Stunden-Betreuung genau abdeckt, steht im Beitrag Was die Förderung der 24-Stunden-Betreuung abdeckt.
Wenn Partner oder Kinder die Kosten tragen
Grundsätzlich trägt die pflegebedürftige Person ihre Kosten aus dem eigenen Einkommen, einschließlich Pflegegeld. Erst wenn das nicht reicht, kommen Angehörige ins Spiel. Für (Ehe-)Partner gilt laut BMF und oesterreich.gv.at: Sie können Kosten nur insoweit geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum der gepflegten Person unterschritten würde. Dieses liegt 2026 bei 13.539 Euro im Jahr.
Für andere Unterhaltspflichtige, etwa Kinder, nennt oesterreich.gv.at eine weitere Grenze: Hat die gepflegte Person innerhalb von sieben Jahren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit Vermögen unter der Auflage späterer Pflege übertragen, ist ein Abzug erst möglich, wenn die Zahlungen den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen. Und es gilt, wie oben beschrieben, der Selbstbehalt.
Bei einem Heimplatz, der über die Sozialhilfe mitfinanziert wird, ist zum Beispiel in Niederösterreich laut Land seit 2018 kein Kostenersatz von Kindern für ihre Eltern mehr vorgesehen. Mehr dazu im Beitrag der Beitrag Was ein Pflegeheimplatz kostet, seit es keinen Pflegeregress mehr gibt.
Belege, Fristen und der Weg zum Finanzamt
Abgesetzt werden die tatsächlich angefallenen Kosten, und zwar im Folgejahr über die Arbeitnehmerveranlagung oder die Einkommensteuererklärung. Laut oesterreich.gv.at müssen Zahlungsbelege und Rechnungen Name und Anschrift der Betreuungsperson, Datum, Zweck und Betrag enthalten. Bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline werden keine Belege mitgeschickt; sie sind aber sieben Jahre aufzubewahren, falls das Finanzamt sie anfordert.
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann laut BMF bis zum Ende des fünften Jahres nach dem betreffenden Jahr beantragt werden. Wer Pflegekosten aus den Vorjahren bisher nicht angegeben hat, kann das also innerhalb dieser Frist nachholen. Auch Umbauten und Hilfsmittel können eine Rolle spielen; was dafür an Förderungen in Frage kommt, steht im Beitrag Welche Hilfsmittel und Umbauten die Kasse oder das Land mitzahlt.
Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte
Das Thema betrifft Menschen, die selbst Pflegekosten zahlen, und Angehörige, die Kosten mittragen. Ein kurzer Check:
- Bezieht die gepflegte Person Pflegegeld? Dann gilt die Pflegebedürftigkeit als nachgewiesen.
- Wer hat die Kosten tatsächlich bezahlt, und von welchem Konto?
- Sind Pflegegeld, Förderungen und Kostenersätze von der Summe abgezogen?
- Gibt es eine frühere Übergabe von Haus oder Wohnung, die mit der Pflege zusammenhängt?
- Sind alle Rechnungen vollständig und für sieben Jahre aufbewahrt?
Bei Unsicherheit geben das Finanzamt Österreich oder eine Steuerberatung verbindlich Auskunft. Diese Website berechnet keine Steuer und nimmt keine Unterlagen entgegen.
Kurz zusammengefasst
Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung zählen, wenn sie wegen Pflegebedürftigkeit entstehen. Zuerst werden Pflegegeld, Förderungen und Ersätze abgezogen. Zahlt die pflegebedürftige Person selbst, gilt bei Pflegegeldbezug kein Selbstbehalt; zahlen Kinder oder andere Unterhaltspflichtige, wird je nach Einkommen ein Selbstbehalt von 6 bis 12 Prozent abgezogen. Wer Belege sammelt und die Fünf-Jahres-Frist kennt, hat die wichtigsten Voraussetzungen in der Hand.
Offizielle Quellen
- BMF: Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt: Kosten für Alters- oder Pflegeheim und häusliche Betreuung, Pflegegeld als Nachweis, Behinderung ab 25 Prozent (Stand 1. Jänner 2026)
- BMF: Außergewöhnliche Belastungen Überblick: Voraussetzungen und Höhe des Selbstbehalts (Stand 1. Jänner 2026)
- oesterreich.gv.at: Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten: Abzug von Pflegegeld und Förderung, Rechenbeispiel, Belege, Existenzminimum (Stand 1. Jänner 2026)
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