Welche Hilfsmittel und Umbauten die Kasse oder das Land mitzahlt
Ein Rollstuhl, ein Haltegriff in der Dusche, eine breitere Badezimmertür: Oft sind es solche Dinge, die entscheiden, ob jemand zu Hause bleiben kann. Wer was bezahlt, ist in Österreich auf mehrere Stellen verteilt. Ein Überblick über Krankenkasse, Sozialministeriumservice und Land, mit den Werten für 2026.

Nach dem Sturz im Badezimmer war klar, dass sich etwas ändern muss. Die Badewanne ist zur Hürde geworden, der Weg vom Bett zur Toilette in der Nacht ein Risiko. In vielen Familien beginnt an diesem Punkt eine Suche, die länger dauert als nötig: Zahlt die Krankenkasse den Duschsitz? Wer übernimmt den Umbau? Und muss man zuerst einen Antrag stellen oder darf man gleich anfangen?
Die kurze Antwort: Es gibt mehrere Töpfe, und sie greifen nacheinander. Für Dinge, die man am Körper oder zur Bewegung braucht, ist zuerst die Krankenversicherung zuständig. Für bauliche Veränderungen in der Wohnung sind es vor allem die Länder. Dazwischen kann das Sozialministeriumservice in bestimmten Fällen einspringen.
Heilbehelf oder Hilfsmittel, ein Unterschied mit Folgen
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unterscheidet zwei Gruppen. Heilbehelfe dienen der Krankenbehandlung, also der Heilung oder Linderung eines Krankheitszustandes. Beispiele sind Bandagen, Kompressionsstrümpfe oder Artikel für Menschen mit Diabetes.
Hilfsmittel übernehmen dagegen die Funktion fehlender Körperteile oder unterstützen eingeschränkte Körperfunktionen. Dazu zählen laut ÖGK etwa Rollstühle, Prothesen, orthopädische Schuhe und Hörgeräte. Eine Bedingung ist dabei wichtig: Die Person muss das Hilfsmittel grundsätzlich selbst verwenden können.
Für Familien heißt das: Nicht alles, was die Pflege zu Hause erleichtert, ist automatisch eine Kassenleistung. Ein Rollstuhl fällt typischerweise darunter, ein Umbau des Badezimmers nicht. Für Letzteres braucht es einen anderen Weg.
Was die Krankenkasse 2026 verlangt
Für Heilbehelfe und Hilfsmittel zahlen Versicherte bei der ÖGK einen Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten, mindestens 46,20 Euro (Wert 2026). Bei kleinen Beträgen gilt also der Mindestbetrag, bei teureren Geräten der Prozentsatz.
Keinen Selbstbehalt zahlen laut ÖGK unter anderem:
- Kinder unter 15 Jahren,
- Kinder mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, unabhängig vom Alter,
- Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind,
- Personen, die das Hilfsmittel im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation erhalten.
Eine Einschränkung übersehen viele: Wer nur deshalb keine Rezeptgebühr mehr zahlt, weil die jährliche Obergrenze erreicht ist, bleibt beim Selbstbehalt für Heilbehelfe und Hilfsmittel trotzdem zahlungspflichtig. Die Befreiung muss also eine echte Rezeptgebührenbefreiung sein.
Ein Rechenbeispiel zum Selbstbehalt
Wie sich die Regel aus Prozentsatz und Mindestbetrag auswirkt, zeigt eine einfache Gegenüberstellung mit angenommenen Kosten:
| Annahme | Kosten | 10 Prozent | Selbstbehalt |
|---|---|---|---|
| Bandage | 120,00 Euro | 12,00 Euro | 46,20 Euro (Mindestbetrag) |
| Leichtgewicht-Rollstuhl | 900,00 Euro | 90,00 Euro | 90,00 Euro |
| Rollstuhl, Person von der Rezeptgebühr befreit | 900,00 Euro | entfällt | 0,00 Euro |
Illustratives Beispiel mit angenommenen Kosten, berechnet nach der ÖGK-Regel für 2026 (10 Prozent, mindestens 46,20 Euro). Maßgeblich sind der Tarif der Kasse und der Einzelfall.
Das Beispiel zeigt, warum sich bei kleineren Heilbehelfen der Blick auf den Mindestbetrag lohnt: Bei einer Bandage um 120 Euro trägt man mehr als ein Drittel selbst. Bei einem Rollstuhl fällt der Selbstbehalt im Verhältnis deutlich geringer aus.
Vom Rezept bis zur Abholung
Am Anfang steht eine ärztliche Verordnung. Sie muss laut ÖGK innerhalb von 30 Tagen ab dem Ausstellungsdatum eingelöst werden. Manche Produkte brauchen zusätzlich eine Bewilligung der Kasse; darum kümmert sich in der Regel der Vertragspartner, also etwa das Sanitätshaus oder der Bandagist.
Bei Vertragspartnern wird meist direkt mit der Kasse abgerechnet, man zahlt dort nur den Selbstbehalt. Wer ein Produkt bei einem Anbieter ohne Kassenvertrag kauft, kann unter Umständen einen Teil der Kosten zurückbekommen. Dazu reicht man die bezahlte Rechnung samt Verordnung ein. Ein Kostenvoranschlag ist bei Produkten nötig, die nicht im Tarif stehen.
Außerdem gibt es eine Mindestgebrauchsdauer. Wird ein Hilfsmittel vorher ersetzt, braucht es besondere Gründe und eine vorherige Zustimmung der Kasse. Bei einem Rollstuhl, der nach einer Verschlechterung nicht mehr passt, sollte man deshalb früh mit der Ärztin oder dem Arzt und dem Vertragspartner sprechen.
Wenn die Kasse nicht alles übernimmt
Nicht immer deckt die Krankenversicherung den ganzen Bedarf. Für Menschen mit Behinderung gibt es den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, geregelt in den §§ 22 bis 33 Bundesbehindertengesetz. Laut oesterreich.gv.at müssen dafür vier Bedingungen erfüllt sein:
- ständiger Aufenthalt in Österreich,
- ein glaubhaft gemachter Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent,
- die Ausgaben entstehen wegen der Behinderung,
- es liegt eine soziale Notlage vor.
Der Antrag geht an die Landesstelle des Sozialministeriumservice. Der Fonds kann andere Kostenträger ergänzen, ersetzt sie aber nicht. Wer also zuerst die Kasse fragt und deren Entscheidung vorlegen kann, hat für den nächsten Schritt eine bessere Grundlage.
Umbauten in der Wohnung und das Land
Für bauliche Veränderungen, etwa eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder einen Treppenlift, sind in erster Linie die Länder zuständig. Sie fördern über die Wohnbauförderung, Sanierungsförderungen oder geförderte Darlehen. Auch die Landesstellen des Sozialministeriumservice und der Unterstützungsfonds kommen laut oesterreich.gv.at in Frage.
Eine Regel gilt dabei über alle Förderwege hinweg und ist vielleicht die wichtigste dieses Beitrags: Mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn das Förderungsansuchen positiv erledigt ist. Wer vorher anfängt, riskiert, die Förderung ganz zu verlieren. Die Richtlinien und Formulare stellen viele Länder auf ihren Websites zum Herunterladen bereit.
Zwei Wiener Förderungen im Vergleich
Wie unterschiedlich das geregelt sein kann, zeigt Wien. Die Stadt hat zwei getrennte Förderungen, die oft verwechselt werden:
| Wien | Behindertengerechter Umbau | Altersgerechter Umbau |
|---|---|---|
| Wer | Nachweis einer Behinderung oder Pflegegeld ab Stufe 3 | ab 60 Jahren, mit Einkommensgrenzen |
| Zuschuss | 75 % der förderbaren, angemessenen Kosten | 50 % der förderbaren Kosten, höchstens 7.500 Euro |
| Beispiel: Badumbau um 12.000 Euro | bis 9.000 Euro | bis 6.000 Euro |
| Beispiel: Badumbau um 20.000 Euro | bis 15.000 Euro | höchstens 7.500 Euro |
Quelle: Stadt Wien, Förderungsanträge für behindertengerechten und altersgerechten Umbau. Die Beispielzeilen sind illustrativ und setzen voraus, dass die gesamten Kosten als förderbar und angemessen anerkannt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch; die Auszahlung hängt von den Budgetmitteln ab.
Bei beiden Förderungen muss die Wohnung der Hauptwohnsitz sein, die Wohnnutzfläche zwischen 22 und 150 Quadratmetern liegen, und Sanitärinstallationen müssen der ÖNORM B 1600 für barrierefreies Bauen entsprechen. Eigenleistungen und reine Materialkosten werden nicht anerkannt. Vor dem Antrag ist ein Beratungsgespräch beim Infopoint für Wohnungsverbesserung vorgesehen; beim altersgerechten Umbau ist es verpflichtend. In Mietwohnungen braucht es außerdem die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters.
In anderen Bundesländern gelten andere Prozentsätze, Obergrenzen und Bedingungen. Die Wiener Zahlen sind deshalb ein Beispiel dafür, wonach man fragen sollte, nicht ein Maßstab für ganz Österreich.
Für wen das wichtig ist und was man prüfen sollte
Das Thema betrifft Menschen, die nach einer Erkrankung oder mit fortschreitender Einschränkung weiter selbstständig wohnen wollen, und Angehörige, die zu Hause pflegen. Oft hängt es mit anderen Entscheidungen zusammen: Wer eine 24-Stunden-Betreuung plant oder mobile Dienste ins Haus holt, braucht eine Wohnung, in der Betreuung praktisch möglich ist.
- Ist das Produkt ein Heilbehelf oder Hilfsmittel der Kasse, oder ein baulicher Umbau?
- Liegt eine ärztliche Verordnung vor, und wird sie innerhalb von 30 Tagen eingelöst?
- Besteht eine Rezeptgebührenbefreiung, die auch vom Selbstbehalt befreit?
- Gibt es einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent für den Unterstützungsfonds?
- Welche Förderung bietet das eigene Bundesland, und ist der Antrag positiv erledigt, bevor die Arbeiten beginnen?
- Bleiben trotz Förderung Kosten übrig, kann ein Blick auf die außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll sein.
Was am Ende zählt
Hilfsmittel und Umbauten werden in Österreich nicht aus einer Hand finanziert. Die Krankenkasse übernimmt Heilbehelfe und Hilfsmittel bis auf einen Selbstbehalt von 10 Prozent, mindestens 46,20 Euro im Jahr 2026. Für bauliche Veränderungen sind vor allem die Länder zuständig, ergänzt durch das Sozialministeriumservice. Wer die Reihenfolge einhält, also zuerst Verordnung und Kasse, dann Förderantrag und erst nach der Zusage der Umbau, vermeidet die häufigsten Enttäuschungen.
Offizielle Quellen
- Österreichische Gesundheitskasse: Heilbehelfe und Hilfsmittel: Abgrenzung, Selbstbehalt 2026, Befreiungen, Verordnung
- oesterreich.gv.at: Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung: Voraussetzungen, Antrag beim Sozialministeriumservice (Stand 13.08.2026)
- oesterreich.gv.at: Zuschuss für behindertengerechte Wohnungsumbauten: Förderwege, Baubeginn erst nach Zusage (Stand 13.08.2026)
- Stadt Wien: Behindertengerechter Umbau, Förderungsantrag: 75 Prozent Zuschuss, Voraussetzungen
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